
Nach SGB 6 § 33 Rentenarten.sind alle Rentenansprüche geregelt
und definiert.
Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder wegen Todes.
Nach den Vorschriften des Fünften Kapitels werden auch die Knappschaftsausgleichsleistung,
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente
und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten geleistet.
| Weitere Informationen: |
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Gesetzliche Rentenversicherung
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Rente wegen Alters wird geleistet als1. Regelaltersrente,2. Rentenversicherung für langjährig Versicherte,3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleutesowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,6. Rentenversicherungfür Frauen. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,3. Rente für Bergleutesowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Rente wegen Todes wird geleistet als1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,2. große Witwenrente oder Witwerrente,3. Erziehungsrente,4. Waisenrente. Weitere Neuigkeiten rund um die Altersvorsorge bei:
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