
Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rentenversicherung,
wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit
(Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen
und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
Anspruch auf eine Rentenversicherung wegen Alters besteht vor Vollendung des
65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten
wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares
Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt,
wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe
der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres
außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden
zusammengerechnet.
| Weitere Informationen: |
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Gesetzliche Rentenversicherung
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Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des §
37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder2. ein behinderter Mensch
von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung
erhält.(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt1. bei einer Rente
wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,2.
bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente
das 23,3fache, b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache, c) zwei
Dritteln der Vollrente das 11,7fache des aktuellen Rentenwerts (§
68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs.
1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente
wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.
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